Wie werden Feiertagszuschläge korrekt berechnet?

Gehaltsabrechnung auf dem Laptop neben einem deutschen Kalender mit markiertem Feiertag, rotem Stift und Kaffeetasse auf weißem Schreibtisch.
//4. August 2026//

Feiertagszuschläge gehören zu den komplexeren Themen in der Entgeltabrechnung. Wer Mitarbeitende an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt, muss nicht nur die korrekte Höhe des Zuschlags kennen, sondern auch wissen, wie dieser steuerlich und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen ist. Fehler in diesem Bereich führen schnell zu Nachzahlungen oder Prüfungsbeanstandungen. Dieser Artikel erklärt, wie Feiertagszuschläge korrekt berechnet werden, welche Fallstricke es in der Praxis gibt und wie eine moderne Zeitwirtschaft-Lösung dabei hilft, den Überblick zu behalten.

Gesetzliche Grundlagen und tarifliche Regelungen im Überblick

Eine gesetzlich festgeschriebene Pflicht zur Zahlung von Feiertagszuschlägen gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Dennoch haben viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuschläge, wenn sie an Feiertagen arbeiten. Dieser Anspruch ergibt sich in der Regel aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglichen Regelungen.

Die Höhe des Zuschlags variiert je nach Branche und Regelwerk erheblich. Tarifverträge sehen für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen häufig Zuschläge zwischen 25 und 150 Prozent des Grundlohns vor, wobei für bestimmte Feiertage wie den 1. Mai oder den 25. Dezember oft höhere Sätze gelten. Entscheidend ist dabei immer, welche Vereinbarung im konkreten Arbeitsverhältnis gilt. Ohne tarifliche oder betriebliche Bindung richtet sich der Anspruch ausschließlich nach dem individuellen Arbeitsvertrag.

Zusätzlich regelt das Arbeitszeitgesetz, unter anderem in § 9 ArbZG, grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen, von dem es jedoch zahlreiche Ausnahmen gibt. Welche Feiertage als gesetzliche Feiertage gelten, ist Ländersache und kann sich je nach Bundesland unterscheiden. Arbeitgeber sollten daher immer die jeweils geltenden Feiertagsregelungen des Bundeslandes berücksichtigen, in dem die Arbeit geleistet wird.

Steuerfreiheit und Sozialversicherungspflicht richtig einordnen

Feiertagszuschläge genießen unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerliche Begünstigung. Gemäß § 3b EStG können Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sein. Voraussetzung ist dabei unter anderem, dass der Zuschlag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird und der zugrundeliegende Stundenlohn einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigt.

Wichtig zu wissen: Die Steuerfreiheit gilt nur für den Zuschlagsanteil, nicht für den Grundlohn, der für die Feiertagsarbeit bezahlt wird. Außerdem ist die Steuerfreiheit an konkrete Prozentsätze geknüpft. Für gesetzliche Feiertage sind Zuschläge bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei, für den 24. Dezember ab 14 Uhr sowie die Feiertage am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai sogar bis zu 150 Prozent.

Bei der Sozialversicherung gilt eine ähnliche, aber nicht identische Regelung. Steuerfreie Zuschläge sind in der Regel auch beitragsfrei in der Sozialversicherung, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Da sich diese Regelungen ändern können und individuelle Fallkonstellationen eine Rolle spielen, empfiehlt sich im Zweifel immer die Rücksprache mit einem Steuerberater oder Lohnbüro. Dieser Artikel bietet eine Orientierung, ersetzt jedoch keine steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Fachberatung.

Schritt für Schritt: So wird der Feiertagszuschlag berechnet

Die Berechnung eines Feiertagszuschlags folgt einem klaren Schema, das sich in drei Schritte unterteilen lässt.

Schritt 1: Grundlohn ermitteln

Ausgangspunkt ist der maßgebliche Grundlohn, auf dessen Basis der Zuschlag berechnet wird. Im Steuerrecht gilt als Bezugsgröße für die Steuerfreiheit ein Stundenlohn von maximal 50 Euro. Für die tatsächliche Berechnung des Zuschlags wird jedoch der im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarte Stundenlohn herangezogen. Bei Monatslohnempfängern wird der Stundenlohn in der Regel durch Division des Bruttomonatsgehalts durch die vertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitsstunden ermittelt.

Schritt 2: Zuschlagssatz anwenden

Der anzuwendende Zuschlagssatz richtet sich nach der geltenden tariflichen oder vertraglichen Regelung. Liegt kein Tarifvertrag vor, gilt der im Arbeitsvertrag vereinbarte Satz. Der Zuschlag ergibt sich dann aus der Multiplikation des Stundenlohns mit dem Zuschlagssatz und der Anzahl der geleisteten Feiertagsstunden.

Beispiel: Ein Mitarbeiter verdient 20 Euro pro Stunde und arbeitet an einem gesetzlichen Feiertag 8 Stunden. Der tarifvertragliche Zuschlag beträgt 125 Prozent. Der steuerfreie Zuschlag berechnet sich dann wie folgt: 20 Euro x 1,25 x 8 Stunden = 200 Euro Feiertagszuschlag. Da der Stundenlohn unter der Grenze von 50 Euro liegt und der Satz dem gesetzlich begünstigten Rahmen entspricht, ist dieser Zuschlag steuerfrei.

Schritt 3: Steuerfreiheit prüfen

Im letzten Schritt wird geprüft, ob und in welchem Umfang der berechnete Zuschlag die steuerlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt. Übersteigt der tatsächliche Stundenlohn die gesetzliche Kappungsgrenze, ist nur der auf den Höchstbetrag entfallende Anteil steuerfrei. Der übersteigende Teil ist regulär zu versteuern und zu verbeitragen.

Häufige Fehler in der Lohnabrechnung vermeiden

In der Praxis schleichen sich bei der Abrechnung von Feiertagszuschlägen immer wieder typische Fehler ein, die bei einer Betriebsprüfung zu Problemen führen können.

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Bemessungsgrundlage. Manche Unternehmen berechnen den Zuschlag auf Basis eines pauschalierten oder gemittelten Stundenlohns, obwohl der tatsächliche vertragliche Stundenlohn maßgeblich ist. Das kann zu einer falschen Einordnung der Steuerfreiheit führen. Ebenso häufig wird übersehen, dass der Grundlohn für die geleistete Feiertagsarbeit selbst steuerpflichtig ist und nur der Zuschlagsanteil begünstigt wird.

Ein weiterer Fehler entsteht, wenn die Feiertagsstunden nicht sauber in der Zeitwirtschaft erfasst werden. Werden Feiertagsstunden nicht als solche ausgewiesen, sondern als reguläre Arbeitsstunden oder Überstunden, kann der korrekte Zuschlag gar nicht erst berechnet werden. Hier zeigt sich, wie eng die Entgeltabrechnung mit einer präzisen Arbeitszeiterfassung zusammenhängt. Nur wenn die geleisteten Stunden an Feiertagen klar dokumentiert sind, lässt sich die Abrechnung korrekt und nachvollziehbar durchführen.

Darüber hinaus sollten Unternehmen darauf achten, dass die angewendeten Zuschlagssätze mit den aktuell gültigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen übereinstimmen, da sich diese im Laufe der Zeit ändern können.

Feiertagszuschläge automatisch abrechnen mit der richtigen HR-Software

Je mehr Mitarbeitende an Feiertagen eingesetzt werden, desto aufwendiger wird die manuelle Berechnung und Dokumentation. Eine integrierte Lösung aus Zeitwirtschaft und Entgeltabrechnung schafft hier erhebliche Erleichterung, weil Feiertagsstunden automatisch erkannt, korrekt zugeordnet und direkt in die Abrechnung übernommen werden.

Moderne Systeme erkennen gesetzliche Feiertage je nach Bundesland automatisch, wenden die hinterlegten Zuschlagssätze an und stellen sicher, dass steuerfreie Anteile korrekt ausgewiesen werden. Das reduziert manuelle Eingaben, minimiert Fehlerquellen und macht die Abrechnung für alle Beteiligten nachvollziehbarer.

So unterstützt HRWare bei der Abrechnung von Feiertagszuschlägen

Mit der Sage HR Suite bieten wir eine vollständig integrierte Lösung, die Zeitwirtschaft und Entgeltabrechnung in einem konsistenten System zusammenführt. Feiertagszuschläge werden dabei nicht mehr manuell berechnet, sondern automatisch auf Basis der erfassten Arbeitszeiten und der hinterlegten Regelwerke ermittelt. Das spart Zeit, schützt vor Fehlern und sorgt für rechtssichere Abrechnungen.

  • Automatische Feiertagserkennung je nach Bundesland, inklusive regionaler Sonderregelungen
  • Hinterlegung individueller Zuschlagssätze aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen
  • Nahtlose Verbindung zwischen Zeitwirtschaft und Entgeltabrechnung auf einer gemeinsamen Datenbasis
  • Klare Ausweisung steuerfreier Anteile direkt in der Abrechnung
  • Anbindung an DATEV für eine reibungslose Übergabe an das Lohnbüro oder den Steuerberater
  • Modularer Einstieg möglich: Wer zunächst nur die Zeitwirtschaft optimieren möchte, kann später weitere Module ergänzen

Unser Team begleitet Sie von der Analyse Ihrer bestehenden Prozesse über die Implementierung bis zum laufenden Support. Schulungen über die HRWare Akademie stellen sicher, dass Ihre HR-Abteilung die Lösung sicher und effizient nutzt. Wenn Sie wissen möchten, wie wir Ihre Entgeltabrechnung zuverlässiger und effizienter gestalten können, sprechen Sie uns gerne an.

Dieser Inhalt wurde mithilfe von KI erstellt und kann Fehler enthalten.

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